e-CarSharing für Bielefeld

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der CityCa, gültig ab 01.02.2023

§ 1: Gegenstand

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Registrierung als Kunde beziehungsweise bei Abschluss des Kundenvertrags mit Cityca und regeln die Geschäftsbeziehung zwischen Cityca und ihren Kunden, hinsichtlich der Überlassung von Fahrzeugen und Zubehör zur vorübergehenden Nutzung in der Form von e-Carsharing.

Die Anmietung eines Fahrzeugs setzt eine korrekte Angabe der Anschrift sowie eine ausreichende Bonität voraus. Zum Zwecke der Überprüfung der angegebenen Daten behalten wir uns vor, die von Ihnen hinterlegten Daten (Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Adresse) an die Informa Solutions GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden zu übermitteln.

Cityca behält sich vor, jederzeit Fahrzeuge zu verlegen und/oder Stellplätze zu schließen.

Diese AGB nehmen Bezug und gelten in Verbindung mit Veröffentlichungen oder über das Internet bekanntgemachte Regelungen zur E-Carsharing-Nutzung bei Cityca, wie der Entgeltordnung und sonstigen kundenrelevanten Regelungen.

§ 2: Gültigkeit und Dauer des Kundenvertrags

Der Kundenvertrag tritt mit seiner Unterschrift bzw. mit der erfolgreich abgeschlossenen Online Anmeldung in Kraft. Er wird auf unbefristete Zeit geschlossen.

§ 3: Juristische Personen als Kunde (Firmenkunde)

Ist der Kunde eine juristische Person (Firmenkunde), so hat der Firmenkunde der Cityca eine oder mehrere natürliche Personen (Beauftragte) zu benennen, die im Namen und auf Rechnung des Firmenkunden Fahrzeuge und Zubehör buchen und/oder nutzen können. Der Firmenkunde hat sicherzustellen, dass die Beauftragten über die AGB in Kenntnis gesetzt werden. Die Beauftragten haben gegenüber dem Firmenkunden zu versichern, dass sie die Bestimmungen dieser AGB anerkennen und beachten. Der Firmenkunde hat sicherzustellen, dass Beauftragte die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beachten und bei Fahrten mit Fahrzeugen fahrtüchtig und im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind. Der Firmenkunde steht für alle Handlungen der Beauftragten ein. Der Firmenkunde haftet für Verschulden seiner Beauftragten, als Empfangsgehilfen der Leistungen, wie für eigenes Verschulden. Der Firmenkunde muss jederzeit nachweisen können, welcher seiner Beauftragten das Fahrzeug gelenkt hat.

§ 4: Kündigung und Beendigung des Kundenvertrags

Der Kundenvertrag kann vom Kunden jederzeit ohne Wahrung von Fristen gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Eine Zustellung via Telefax oder E-Mail ist zulässig. Zum Wirksamwerden der Kündigung ist die Rückgabe der allenfalls ausgehändigten Zugangsmittel (z.B. Zugangskarte und ggf. die Rückgabe von den von Cityca entliehenen Gegenständen/Fahrzeugzubehör zwingend erforderlich. Cityca kann den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich, ohne vorherige Ankündigung und ohne Wahrung von Fristen kündigen. Dieses Recht besteht insbesondere nach zwei durch den Kunden verursachten Unfällen innerhalb von drei Monaten oder bei vertragswidrigem Gebrauch eines Fahrzeugs, durch den Kunden oder einen Dritten, für den der Kunde einzustehen hat.

§ 5: Bedingungen für die Fahrberechtigung, gültige Fahrerlaubnis, Überlassung des Fahrzeugs an Dritte

Fahrberechtigt sind alle Kunden die einen gültigen Kundenvertrag mit der Cityca abgeschlossen haben und ihre aktuell gültige Anschrift, sowie eine Kopie des Personalausweises, des Führerscheines und Zahlungsmittel hinterlegt haben, sowie Beauftragte nach § 3, die vom Kunden schriftlich gemeldet wurden. Der Kunde, bzw. seine Beauftragten sind verpflichtet bei jeder Fahrt seine/ihre gültige Fahrerlaubnis (Führerschein) mitzuführen. Die Fahrberechtigung ist an den fortlaufenden, ununterbrochenen Besitz einer in Deutschland/Schweiz/Frankreich gültigen Fahrerlaubnis und die Einhaltung aller darin enthaltenen Bedingungen und Auflagen gebunden. Bei endgültigem oder vorläufigem Entzug der Fahrerlaubnis oder während eines Fahrverbots erlischt unmittelbar die Fahrberechtigung. Der Kunde ist verpflichtet, Cityca unverzüglich über den vom Wegfall oder der Einschränkung seiner Fahrerlaubnis oder der Fahrerlaubnis der Beauftragten zu informieren. Cityca ist berechtigt sich die gültige Fahrerlaubnis vom Kunden oder Beauftagtem (gem. § 3) vorzeigen zu lassen. Der Kunde kann sich von einem Dritten fahren lassen. Der Kunde hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten. Dies gilt auch, wenn seine Fahrerlaubnis erloschen ist. Er kann das Fahrzeug Dritten überlassen, die selbst Kunde von Cityca sind. Er ist in jedem Fall verpflichtet, die Fahrerlaubnis des Dritten zu prüfen und sich von seiner Fahrtüchtigkeit zu überzeugen. Ansonsten darf das Fahrzeug keinem Dritten überlassen werden, es sei denn, Cityca stimmt dem ausdrücklich zu. Der Kunde haftet für alle Kosten und Schäden, die Dritte als Empfangsgehilfen der Leistung verursachen, selbst wenn die Fahrt durch ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Cityca ermöglicht wurde. Der Kunde hat Cityca von Ansprüchen Dritter freizustellen. Soweit kein Versicherungsschutz besteht, haftet der Kunde für alle Kosten und Schäden, die Dritte verursachen, denen er die Fahrt ermöglicht hat.

§ 6: Kaution

Cityca ist berechtigt zum Vertragsbeginn eine Kaution zu verlangen. Die Kaution dient als Sicherheit für Forderungen gegen den Kunden, sie wird dem Kunden nach Beendigung des Rahmennutzungsvertrags unverzinst erstattet.

Die Kaution wird nach Erstellung der letzten Rechnung und nach Begleichung aller Forderungen die gegen den Kunden zustehen, spätestens aber sechs Wochen nach Vertragsende, bzw. nach Rückgabe der Zugangsmittel zurückerstattet. Cityca kann Forderungen gegen den Kunden mit der Forderung des Kunden auf Rückzahlung der Kaution verrechnen oder von ihrem Zurückbehaltungsrecht bis zur Erfüllung aller Forderungen Gebrauch machen.

§ 7: Zugangsmittel

Jeder Kunde erhält bei Abschluss des Kundenvertrags ein Zugangsmittel zu den Fahrzeugen. Zugangsmittel sind elektronische Zugangskarten mit persönlicher Geheimzahl, oder über eine App. Zugangsmittel bleiben Eigentum von Cityca. Weitere Zugangsmittel erhalten Firmenkunden nach Bedarf. Zugangsmittel dürfen nicht ohne Zustimmung von Cityca an Dritte weitergegeben werden. Diese sind so aufzubewahren, dass Unberechtigte nicht in ihren Besitz kommen können. Persönliche Zugangsdaten (Kundennummer, PIN, o.ä.) dürfen weder auf den Zugangsmitteln vermerkt sein noch in anderer Weise zusammen mit den Zahlungsmitteln aufbewahrt werden. Der Verlust der Zugangsmittel ist Cityca unverzüglich unter Angabe der Umstände des Verlustes schriftlich mitzuteilen. Für den Ersatz verlorener Zugangsmittel bezahlt der Kunde eine Entschädigung gemäß Preisliste für Zusatzleistungen auf cityca.de. Der Kunde haftet im gesetzlichen Rahmen für alle durch den Verlust der Zugangsmittel verursachten Schäden, insbesondere wenn dadurch der Diebstahl oder die Nutzung von Fahrzeugen von nicht berechtigten Dritten ermöglicht wurde. Die Ersatzpflicht kann sich bei verlorenen Schlüsseln auch auf den Austausch von Schlössern und die Neuanfertigung von Schlüsseln erstrecken. Dem Kunden bleibt der Nachweis offen, dass der Schaden geringer war.

§ 8: Buchungspflicht

Der Kunde ist verpflichtet das Fahrzeug vor jeder e-Car-Sharing-Nutzung entsprechend der Veröffentlichungen und Regelungen von CityCa unter Angabe des Nutzungszeitraums zu buchen. Evtl. vorliegende Buchungsbeschränkungen sind zu beachten. Der Kunde hat kein Anrecht auf ein bestimmtes Fahrzeug. Für die Internet-Buchung angezeigte Fahrzeugmodelle sind Beispiele und können vom bereitgestellten Fahrzeug abweichen. Steht dem Kunden zu Beginn des gebuchten Nutzungszeitraums das gebuchte Fahrzeug nicht zur Verfügung, so steht ihm frei, gebührenfrei auf ein anderes Fahrzeug von Cityca umzubuchen oder die Fahrt gebührenfrei zu stornieren. Überschneidungen mit bereits erfolgten Buchungen sind nicht zulässig. Ausgleichszahlungen für die verspätete Rückgabe des Fahrzeugs regelt die zu diesem Zeitpunkt gültige Preisliste für Zusatzleistungen auf Cityca.

Die Nutzung eines Fahrzeugs ohne vorherige Buchung ist eine Straftat. Cityca behält sich für diese Fälle vor einen Strafantrag zu stellen. Unabhängig von weiteren Schadensersatzforderungen hat der Kunde in diesem Fall das entsprechende Nutzungsentgelt sowie eine Vertragsstrafe gemäß Preisliste für Zusatzleistungen auf cityca.de zu zahlen. Die Zahlung der Vertragsstrafe wird auf eventuelle Schadensersatzforderungen angerechnet.

§ 9: Nutzung eines falschen Fahrzeugs, Nichtabholung

Nutzt der Teilnehmer ein anderes als das von Ihm gebuchte Fahrzeug, hat der Teilnehmer zusätzlich zum üblichen Entgelt ein Entgelt gemäß Preisliste für Zusatzleistungen auf cityca.de zu entrichten. Im Übrigen hat der Kunde Cityca von sämtlichen hieraus entstehenden Schadensersatzansprüchen, die von Dritten geltend gemacht werden, freizustellen.

Im Falle der Nichtabholung des gebuchten Fahrzeugs im Buchungszeitraum, ist Cityca berechtigt eine Entschädigung gemäß Preisliste für Zusatzleistungen auf cityca.de zu verlangen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass Cityca keine oder niedrigere Kosten durch die Nichtabholung entstanden sind.

§ 10: Übernahme des Fahrzeugs, Fahrzeugmängel

Der Kunde ist verpflichtet das Fahrzeug vor Fahrtantritt auf sichtbare Mängel, Schäden und Verunreinigungen zu überprüfen. Schäden und Mängel, die nicht von Cityca in der Mängelliste (Bordhandbuch) im Auto eingetragen sind, müssen unmittelbar vor Fahrtantritt Cityca gemeldet und vom Kunden im Kundenprotokoll (Bordhandbuch) vermerkt werden oder es werden Bilder von den vier Seiten des Fahrzeugs erstellt. Eine Nutzung des Fahrzeugs ist dann nur noch mit ausdrücklicher Erlaubnis von Cityca zulässig, die nicht unbillig verweigert wird. Gründe einer Verweigerung sind insbesondere aber Zweifel an der Verkehrstauglichkeit, Beweispflichten im Zusammenhang mit Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten oder ähnlich schwerwiegende Umstände. Kunden dürfen keine Eintragungen in der Mängelliste vornehmen. Für bei Fahrtantritt nicht eingetragene und nicht gemeldete Mängel, Schäden und Verunreinigungen haftet der Kunde, der das Fahrzeug zuletzt genutzt hat, wenn aufgrund der unterbliebenen Anzeige ein Ersatz nicht erlangt werden kann. Der Nachweis des Nichtverschuldens steht ihm frei. Der Kunde haftet jedoch dennoch in diesem Falle, wenn aufgrund der unterbliebenen Anzeige ein Haftender nicht mehr gefunden werden kann.

Der Kunde ist verpflichtet, jederzeit mit einer den Witterungsverhältnissen angepassten Bereifung zu fahren. Macht der Teilnehmer hiervon keinen Gebrauch, ist eine Haftung der Cityca wegen nicht angepasster Bereifung ausgeschlossen. Die Sommer- und Winterbereifung werden automatisch bei Cityca gewechselt. Winter ist ab der 1. Oktoberwoche, Sommer ab der 1. Aprilwoche.

§ 11: Benutzung des Fahrzeugs außerhalb Deutschlands

Der Kunde darf das Fahrzeug ohne gesonderte Erlaubnis nur in folgenden Länder benutzen: Deutschland, Frankreich, Niederlande und Belgien.

§ 12: Nutzungsdauer, verspätete Rückgabe

Der Kunde darf das Fahrzeug nur innerhalb des gebuchten Zeitraums nutzen. Eine bestehende Buchung kann jederzeit während der Mietdauer verlängert werden, sofern es dadurch nicht zu einer Überschneidung mit einer anderen Buchung kommt. Wird das Fahrzeug erst nach Ende des Buchungszeitraums zurückgestellt, bezahlt der Kunde eine Verspätungsgebühr gemäß Preisliste für Zusatzleistungen auf cityca.de

§ 13: Behandlung der Fahrzeuge, Nutzungsbeschränkungen

Das Fahrzeug ist sorgfältig, fachgerecht und schonend zu behandeln und ordnungsgemäß gegen Diebstahl zu sichern. Insbesondere bei längeren Fahrten sind in regelmäßigen Abständen die Ladeanzeige und der Reifendruck zu prüfen und gegebenfalls zu korrigieren. Der Kunde ist verpflichtet auf Kontrollleuchten und Inspektionsintervalle zu achten und den Emphelungen des Handbuches Folge zu leisten. Der Mieter ist verplichtet das Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern.

Der Mieter hat bei Benutzung von maut- und gebührenpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen.

Das Fahrzeug ist vor der Rückgabe innerhalb der Buchungszeit von selbst verursachten Verschmutzungen und Abfall zu befreien. In den Fahrzeugen von Cityca gilt absolutes Rauchverbot. Tiere, insbesondere Hunde und Katzen, dürfen nur in geeigneten Transportbehältnissen im Fahrzeug mitgenommen werden. Dem Kunden ist es verboten, das Fahrzeug zu nutzen für Geländefahrten, zur Teilnahme an Motorsportveranstaltungen, Fahrzeugtests, für Fahrschulungen, zur gewerblichen Mitnahme von Personen, für die Beförderung leicht entzündlicher, giftiger oder anderer gefährlicher Stoffe, soweit sie haushaltsübliche Mengen übersteigen, für die Begehung von Straftaten sowie für sonstige Nutzungen, die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen, sowie wenn der Fahrer unter Einfluss von Alkohol, Rauschmitteln oder Medikamenten steht, welche die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen können (siehe StVO).

§ 14: Laden

Die Ladekosten sind in den Nutzungsentgelten der Cityca bereits enthalten. Die e-Fahrzeuge können an allen Cityca-Standorten mit der hinterlegten Karte an den eigenen Cityca-Ladesäulen oder mit dem blauen Chip an den Stadtwerke-Ladesäulen geladen werden. Ladungen bei sonstigen Dritten werden dem Kunden nicht rückvergütet. Das Fahrzeug kann auch privat beim Nutzer geladen werden.

§ 15: Verhalten bei Unfällen, Schäden, Defekten, Diebstählen, Reparaturen

Unfälle, Schäden und Defekte, die während der Nutzung am Fahrzeug auftreten, hat der Kunde Cityca unverzüglich telefonisch mitzuteilen. Dies gilt auch bei Diebstahl des Fahrzeuges, von Fahrzeugteilen oder –zubehör. Unfälle und Diebstähle müssen polizeilich aufgenommen werden. Der Kunde ist verpflichtet, außer bei zwingenden anderen Umständen, bis zum Abschluss der polizeilichen Ermittlung am Unfallort zu verbleiben und Maßnahmen zu ergreifen, die der Beweissicherung und der Schadensminderung dienen. Der Kunde darf bei einem Unfall keine Schuldanerkenntnisse, keine Haftungsübernahme oder eine Erklärung mit vergleichbarer rechtlicher Wirkung abgeben. Reparaturen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung und im Namen von Cityca und nur in Fachwerkstätten in Auftrag gegeben werden. Cityca trägt die notwendigen Reparaturkosten gegen Vorlage der entsprechenden Rechnung, sofern der Kunde nicht selbst für den Schaden haftet. Nach einem Unfall, Schaden, Defekt oder Diebstahl hat der Kunde unverzüglich einen Unfallbericht auszufüllen und Cityca zukommen zu lassen.

§ 16: Rückgabe des Fahrzeugs

Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ende der gebuchten Zeit ordnungsgemäß zurückzugeben. Die Rückgabe gilt als ordnungsgemäß, wenn

  1. das Fahrzeug in sauberem und betriebsbereitem Zustand mit mindestens 25% Ladezustand ist;
  2. wenn der Ladezustand des Fahrzeugs bei unter 25% liegt, muss das Fahrzeug an der Ladesäule angeschlossen und der Ladevorgang gestartet werden (Anzeige im Fahrzeug und an der Säule); Anzeige in der Farbe Blau bedeutet: Ladevorgang.
  3. das Fahrzeug korrekt verriegelt, Scheiben geschlossen, an seinem definierten Stellplatz abgestellt ist. Bei nicht ordnungsmäßiger Rückgabe behält sich Cityca vor, dem Kunden Kosten gemäß Preisliste für Zusatzleistungen auf cityca.de zu belasten. Kann das Fahrzeug nicht verriegelt oder an die Ladesäule angeschlossen werden aus Gründen, die der Kunde nicht zu vertreten hat, ist Cityca sofort zu verständigen.

§ 17: Änderung/Stornierung einer Buchung

Buchungen können bis 12h vor Nutzungsantritt unentgeltlich storniert werden, danach gelten die Stornierungskosten gemäß Preisliste für Zusatzleistungen auf cityca.de. Änderungen der Buchung sind jederzeit möglich, sofern das frei ist.

§ 18: Versicherungen

 Alle Fahrzeuge von Cityca sind haftpflicht-, teil- und/oder vollkaskoversichert. Verursacht der Kunde einen Schaden, der einen Versicherungsfall darstellt, hat er/sie eine Selbstbeteiligung von 1.500 Euro zu bezahlen. Eine in diesem Vertrag geregelte weitergehende Haftung bleibt hiervon unberührt. Die Selbstbeteiligung kann bei der Zahlung einer entsprechenden Jahresgebühr oder direkt bei der Buchung auf 500 Euro gesenkt werden.

§ 19: Haftung von Cityca

Cityca haftet gegenüber dem Kunden im Rahmen der Anmietung und Nutzung eines Fahrzeugs nur für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Cityca oder deren Erfüllungsgehilfen verursacht wurden oder wenn eine Halterhaftung gegeben ist. Im Übrigen haftet die Vermieterin nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Darüber hinaus haftet Cityca nicht. Cityca haftet, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, insbesondere nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass ein Fahrzeug trotz Buchung nicht zur Verfügung steht. Im Fall von Schäden, die durch den vorangegangenen Kunden oder Dritte verschuldet wurden, beschränkt sich die Haftung von Cityca auf die Abtretung der Ansprüche von Cityca gegen den Verursacher. Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden; dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Cityca oder Erfüllungsgehilfen.

§ 20: Haftung von Kunden, Vertragsstrafen

Der Kunde haftet nach den gesetzlichen Regeln, sofern er das Fahrzeug beschädigt, entwendet oder seine Pflichten aus dem Kundenvertrag oder den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) verletzt hat. Insbesondere hat der Kunde das Fahrzeug in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat. Der Kunde hat das Handeln der Fahrtberechtigten wie eigenes Handeln zu vertreten.

Die Haftung erstreckt sich auch auf die Schadennebenkosten wie zum Beispiel Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung, Nutzungsausfall, Mietausfallkosten, Höherstufung der Versicherungsprämien, Schadenrückläufe an den Versicherer zur Vermeidung von Prämienerhöhungen oder zusätzliche Verwaltungskosten.

Hat der Kunde seine Haftung durch Vereinbarung gesonderter Versicherungsleistungen ausgeschlossen und/oder beschränkt, bleibt seine Haftung dennoch in allen Fällen des Vorsatzes und in den Fällen bestehen, die zum Verlust des Versicherungsschutzes wegen eines Fehlverhaltens des Kunden oder Fahrtberechtigten führen. Bei grob fahrlässiger Schadensverursachung haftet der Kunde in einem der Schwere seines Verschuldens entsprechenden Verhältnis. Wurde der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, ist Cityca mithin berechtigt, ihre Leistungsverpflichtung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Kunde haftet ferner auf vollen Schadenersatz, wenn die Beschädigung oder der Verlust des Fahrzeugs oder ein Schaden anderer dadurch eingetreten ist, oder die Feststellung eines Schadensfalls vereitelt oder erschwert wird, weil der Kunde oder Dritte, für die er einzustehen hat, vorsätzlich gegen seine Pflichten aus diesem Vertrag, gesetzliche Bestimmungen oder die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) verstoßen hat. Für den Fall einer grob fahrlässigen Verletzung einer vom Kunden bzw. Fahrer zu erfüllenden Obliegenheit ist Cityca berechtigt, ihre Leistung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen, der Kunde haftet mithin in einem der Schwere seines Verschuldens entsprechenden Verhältnis. Abweichend von den Bestimmungen der beiden vorgenannten Sätzen besteht keine Haftung, soweit die Verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Schadensfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Schadensleistung ursächlich ist. Dies gilt aber nicht, soweit die Obliegenheit arglistig verletzt wurde. Eine vertragliche Haftungsfreistellung gilt nur für den Mietvertragszeitraum. Im Falle der Haftung des Kunden ohne Versicherungsschutz durch die Fahrzeugsicherung stellt der Kunde Cityca von Forderungen Dritter frei.

Der Kunde haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Kunde stellt Cityca von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden anlässlich solcher Verstöße von Cityca erheben. Die Kosten von Cityca für die Bearbeitung von Verkehrs- und Ordnungswidrigkeiten trägt der Kunde. Sofern der Kunde Cityca keinen geringeren Bearbeitungsaufwand nachweist, kann Cityca von einer konkreten Berechnung absehen und eine Pauschalgebühr gemäß Preisliste für Zusatzleistungen auf cityca.de erheben.

Der Kunde ist verpflichtet, Cityca die Änderung seiner Anschrift unverzüglich mitzuteilen. Anschriftenermittlungen kann der Anbieter dem Kunden in Höhe seines tatsächlichen Aufwands in Rechnung stellen.

Bei der Nutzung des Elektrofahrzeuges ist das dazugehörige Ladekabel während der Nutzung stets im Fahrzeug mitzuführen. Bei 22KW Ladern ist ein zweites Ladekabel mit zusätzlichem Stecker zum schnellen Laden vorhanden. Aufwände, die dem Anbieter aus einer Missachtung entstehen, werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Zudem ist Cityca berechtigt, Kosten für die Bergung von Fahrzeugen, sowie deren Nutzungsausfall in Rechnung zu stellen, die durch eine Nichtbeachtung von Ladestand und Restweichreite entstehen. Für die Fremdnutzung der Ladekarte haftet der Kunde auf vollen Schadenersatz, solange er/sie nicht einen Diebstahl der Ladekarte gegenüber Cityca angezeigt hat. Die Anzeige des Verlusts der Ladekarte hat unverzüglich zu erfolgen. Der Kunde verpflichtet sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe gemäß Preisliste für Zusatzleistungen auf cityca.de, wenn er ein Fahrzeug einem Nichtfahrberechtigten überlässt. Falls neben der Vertragsstrafe auch ein zu ersetzender Schaden entsteht, wird die Vertragsstrafe auf die Schadensersatzforderung angerechnet. Soweit Cityca nicht haftet, stellt der Kunde Cityca auf Verlangen von etwaigen Ansprüchen Dritter frei. Diese Regelungen gelten sowohl für den Kunden als auch für den berechtigten Fahrer, wobei eine vertragliche Haftungsfreistellung nicht zugunsten unberechtigter Nutzer der Mietsache gilt.

§ 21: Rechnung, Entgelt, Lastschrift, Zahlungsverzug

Der Kunde erhält eine sofortige Rechnung über die Fahrzeug-Nutzung. Die Entgelte werden gemäß der zum Nutzungsbeginn gültigen Preisliste auf cityca.de berechnet. Soweit diese Entgelte pauschalierten Ersatz für zusätzlichen Aufwand darstellen, bleibt dem Kunden der Nachweis eines geringeren Aufwandes offen. Cityca gibt dem Kunden 10 Arbeitstage nach Erhalt der Rechnung diese schriftlich zu beanstanden. Wird der eingezogene Betrag von der Bank rückbelastet, und hat der Kunde diesen Umstand zu vertreten, bezahlt der Kunde die Bankgebühren und eine Bearbeitungsgebühr. Bei Zahlungsverzug oder Rückbuchungen ist Cityca berechtigt, Mahngebühren und Verzugszinsen nach den gesetzlichen Vorschriften zu erheben.

§ 22: Nutzungssperre

Bei wiederholten Vertragsverletzungen kann Cityca bei wichtigem Grund auch ohne vorherige Abmahnung den Kunden von der Fahrzeugnutzung vorübergehend oder dauerhaft ausschließen, die Zugangsmittel zu den Fahrzeugen einziehen oder sperren. Vertragsverletzungen können z.B. sein: Fahren ohne gültiger Fahrerlaubnis, Zahlungsverzug, Verstöße gegen die AGB. Dauer und Gründe der Sperre können dem Kunden schriftlich mitgeteilt werden. Eine Nutzungssperre berechtigt Cityca zur Kündigung gemäß § 4.

§ 23: Quernutzung – wurde gelöscht (1.2.2023)

§ 24: Dienstleistungen Dritter

 Cityca kann Dritte mit Aufgaben beauftragen, die sich aus dem Kundenvertrag ergeben. Solche Aufgaben können sein:

  1. das Buchen der Fahrzeuge (Buchungszentrale),
  2. das Bereitstellen von Fahrzeugen,
  3. die Kundendatenverwaltung,
  4. die Abrechnung der Fahrten des Kunden, die Rechnungserstellung und die Kreditkartenabrechnung.

Näheres ist den Veröffentlichungen oder den per Internet bekanntgemachten Regelungen zu entnehmen. Wird die Rechnungserstellung an einen Dritten vergeben, kann Cityca den Dritten beauftragen, dem Kunden die Rechnung im eigenen Namen auszustellen und – falls eine Einzugsermächtigung erteilt wurde – vom Konto des Kunden abzubuchen. Zahlungen an den Dritten erfolgen dann mit befreiender Wirkung für den Kunden.

§ 25: Datenschutz

Cityca erfasst nur die unbedingt notwendigen personenbezogenen Daten (Adress-, Führerschein- und Kreditkartendaten) und verhindert, dass unbefugte Zugang zu den Daten haben. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass persönliche Daten durch Cityca oder beauftragte Dritte zur Ausführung des Kundenvertrags elektronisch gespeichert und verarbeitet werden.

Cityca darf bei Anfragen von Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden ohne richterliche Anordnung nur Name und Adresse weitergeben. Falls Cityca oder der Kunde Leistungen Dritter nach § 23 und 24 in Anspruch nimmt, ist Cityca berechtigt, Dritten zur Erledigung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten des Kunden weiterzugeben, wenn dadurch schutzwürdige Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden. Ansonsten ist Cityca nicht befugt, personenbezogene Daten an Dritte weiterzugeben oder zu veröffentlichen

Bei Ordnungswidrigkeiten oder Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften (z.B. Verstößen im Straßenverkehr) werden die personenbezogenen Daten des Kunden im notwendigen Umfang (Name, Anschrift) an die Straf- bzw. Ordnungsbehörden übermittelt. Wurde das Fahrzeug nicht vom Kunden gefahren, ist der Kunde verpflichtet Name und Anschrift des Fahrers unverzüglich mitzuteilen.

Eine Weitergabe in anonymisierter Form für wissenschaftliche Zwecke ist gestattet.

Der Kunde kann seine persönlichen Daten jederzeit berichtigen, sperren oder löschen lassen oder dies veranlassen.

Persönliche Bewegungsdaten mit den Fahrzeugen der CSP werden nur erfasst zum Zweck der Abrechnung. Bei Fahrzeugen, die mit GPS-Ortung ausgerüstet sind, erfolgt bei Rückgabe der Fahrzeuge eine Positionsbestimmung. Darüber hinaus erfolgt keine Ortung der Fahrzeuge während der ordnungsgemäßen Nutzung durch die Kunden. Bei Verstoß gegen die Rückgabepflichten (§16) oder in sonstigen Fällen vertragswidrigen Verhaltens ist der Anbieter allerdings berechtigt, Positionsbestimmungen vorzunehmen.

§ 26: Änderungen von AGB

Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstige kundenrelevante Regelungen werden dem Kunden vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Die Zustimmung des Teilnehmers gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird der Kunde von Cityca in ihrem Angebot besonders hinweisen. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, wenn er mit der Änderung nicht einverstanden ist. Die Kündigung bedarf der Textform.

§ 27: Salvatorische Klausel und Schriftform

Sollten einzelne Bestimmungen der Vertragsbedingungen (AGB, Veröffentlichungen oder per Internet bekanntgemachte Regelungen, Entgeltordnung, Versicherungsbedingungen) unwirksam sein, so berührt dies die generelle Gültigkeit der AGB nicht. Von dieser AGB abweichende Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Das gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst.

§ 28: Gerichtsstand und Rechtswahl

Der Gerichtsstand ist das für Bielefeld zuständige Amtsgericht, soweit beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind.

Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der einschlägigen Verweisungsregeln des deutschen internationalen Privatrechts.